Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. August 2003, BGBl. I S. 3366, zuletzt geändert am 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1666, 1675
Auf Grund des § 12 und des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
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