Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937, zuletzt geändert am 2. Juni 2016, BGBl. I S. 1257, 1259
Aufhebung durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung vom 27.09.2003, BGBl. I S. 3777
"außer § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 und 6, des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1, die für Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des Artikels 4 § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, welche der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen dienen, bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung zur Zulassung dieser Anlagen und zur Aufsicht über diese Anlagen entsprechend fortgelten"
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