Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: September 2019 (GMBl 2019, S. 1242; zuletzt geändert GMBl 2020, S. 807)
*) Hinweis: Der Inhalt der TRBS 3151/TRGS 751 wurde auf Kohärenz mit der aktuellen Gefahrstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung sowie der EU-CLP-Verordnung überprüft.
Es wurden zusätzliche Anforderungen an Gasfüllanlagen für Wasserstoff (gasförmig) als auch für Flüssigerdgas (LNG) aufgenommen. Darüber hinaus sind nur kleinere, insbes. redaktionelle Änderungen und notwendige Klarstellungen vorgenommen worden:
- Neue Struktur der Nummer 4.1.4 "Aufstellung von Lagerbehälter",
- neue Anforderungen für Gasfüllanlagen für Wasserstoff und Flüssigerdgas,
- Anpassung und Abgleich der Anforderungen an Gasfüllanlagen mit der TRGS 746/TRBS 3146,
- Ermittlung der Gefahrenbereiche,
- Festlegungen zu explosionsgefährdeten Bereichen,
- Technische Anforderungen zu Stilllegung und Außerbetriebnahme.
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung und § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Betriebssicherheit und Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen "
Die TRBS 3151/TRGS 751 Ausgabe Oktober 2013, GMBl 2016 S. 256-314 [Nr. 12-17] (vom 26.4.2016) wird wie folgt neu gefasst:*)
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