Schwangere und stillende Frauen sind vor einer arbeitszeitlichen Überbeanspruchung entsprechend zu schützen. Hierzu reichen ggf. die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) allgemein umschriebenen Grenzen nicht mehr aus, da das ArbZG viele Ausnahmetatbestände erhält, welche den speziellen Gegebenheiten in der Schwangerschaft und der Stillzeit nicht mehr gerecht werden. Aus diesem Grund darf ein Arbeitgeber Schwangere oder Stillende nicht mit „Mehrarbeit“ beschäftigen.
Die „Mehrarbeit“ ist in § 4 Abs. 1 MuSchG definiert. Ist die schwangere Frau 18 Jahr oder älter, so ist Mehrarbeit die Arbeitszeit, welche täglich 8,5 Stunden überschreitet. Weiterhin ist hier darauf zu achten, dass nicht über 90 Stunden in der Doppelwoche geleistet werden.
Bei Minderjährigen greift das Verbot der Mehrarbeit schon eher. Diese dürfen nicht länger als 8 Stunden täglich arbeiten. Bei minderjährigen Schwangeren oder Stillenden ist des Weiteren zu beachten, dass diese nicht über 80 Stunden in der Doppelwoche tätig sind.
Seiten 57 - 74
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.