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ARBEITSSCHUTZuptodate!
Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) hat den Internationalen Welt-Nichtrauchertag 2012 zum Anlass genommen, nach fast 10 Jahren Bilanz zu ziehen in Sachen Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Mit der Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wurden die Arbeitgeber in Deutschland im Oktober 2002 zum ersten Mal ausdrücklich verpflichtet, nicht rauchende Beschäftigte vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu schützen. Dennoch: Die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung bezifferte noch im Jahr 2008 die Zahl der Arbeitnehmer, die in Räumen arbeiten, in denen regelmäßig geraucht wird, auf 3 Millionen. Dies entspricht einem Anteil von 27 % der erwerbstätigen und auszubildenden Nicht- und Ex-Raucher, die am Arbeitsplatz täglich „passivrauchen“. Damit sind bei weitem mehr Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz durch Tabakrauch gefährdet als durch die Gesamtheit aller anderen krebserregenden Arbeitsstoffe, weiß die Bundeszentrale. Auch wenn Studien zuletzt einen Rückgang der stationären Behandlungen infolge von Angina pectoris und Herzinfarkt bescheinigen (DAK-Gesundheit 2012), könne noch längst keine Entwarnung gegeben werden. Die Bedeutung des betrieblichen Nichtraucherschutzes sei aktueller denn je, „gerade vor dem Hintergrund, dass das Rauchen bei Frauen noch immer eine steigende Tendenz aufweist“, sagt Dr. Anette Wahl-Wachendorf, Vizepräsidentin des VDBW.
Verhältnisprävention durch Betrieblichen Nichtraucherschutz
Die gesetzlichen Regelungen bilden die Grundlage für den Gesundheitsschutz der mitrauchenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Denn auch Passivrauchen kann ernsthafte Gesundheitsschäden hervorrufen, wissen die Experten. Auch nach Verdünnung in der Luft sind die Konzentrationen des Rauchs noch hoch genug, dass Passivraucher in verrauchten Räumen im Verlauf eines Tages Mengen an krebserregenden Stoffen aufnehmen, die denen mehrerer aktiv gerauchter Zigaretten entsprechen.
Der gesetzliche Nichtraucherschutz sieht daher eine systematische Verhältnisprävention in den Betrieben vor: Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nimmt den Arbeitgeber nach § 5 in die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchs zu schützen. Damit soll die Belastung durch Passivrauchen am Arbeitsplatz vermieden werden. Betriebsärzte haben vor diesem Hintergrund die Aufgabe, den Arbeitgeber in den konkreten Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Viele Betriebe haben durch Betriebsvereinbarungen mit ihren Betriebsvertretungen positive Signale dazu gesetzt.
Betriebliche Suchtprävention als Beitrag zur Enttabuisierung
Betriebliche Suchtpräventionsprogramme sind seit 25 Jahren Bestandteil moderner Personalpolitik in privaten Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Enttabuisierung des Themas Suchterkrankung auf allen Hierarchieebenen und sind geeignet, suchtgefährdete und suchtkranke Beschäftigte frühzeitig in eine Therapie zu vermitteln. Zugleich stellen sie einen wirksamen Weg dar, einen Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit suchtvorbeugenden Maßnahmen gezielt zu erreichen. Betriebsärzte sind in diesem Zusammenhang die zentralen Ansprechpartner in den Betrieben: Sie planen und setzen entsprechende Maßnahmen im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements vor Ort um.
Individuelle Verhaltensprävention fördern
Betriebsärzte leisten einen wesentlichen Beitrag zur individuellen Verhaltensprävention der Beschäftigten. VDBW-Präsident Dr. med. Wolfgang Panter weiß: „Der Schlüssel liegt in der Verhaltensänderung der Betroffenen, beispielsweise in der Art, mit Stress umzugehen. Stressbewältigungsstrategien können im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements trainiert werden.“
Finanzielle Vorteile für Betriebe und Volkswirtschaft
Die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung schätzt die Anzahl der Arbeitstage mit Krankenausfall aufgrund einer tabakassoziierten Erkrankung pro Jahr bei Betrieben mit 10.000 Beschäftigen auf etwa 6.666 Tage. Bei Betrieben mit 1.000 Beschäftigen seien es etwa 666 Tage und bei Betrieben mit 100 Beschäftigten ca. 66 Tage. Zugrunde liegt die Annahme, dass der Anteil der Raucher am Arbeitsplatz ein Drittel beträgt.
Das Helmholtz Zentrum in München stellte fest: Ungefähr ein Drittel des Arbeitsausfalls entsteht durch frühzeitigen Tod, zwei Drittel gehen auf Arbeitsunfähigkeit und Frühverrentung durch Erkrankungen zurück. Bei den Kosten des Arbeitsausfalls spielen wegen der früheren Mortalität Krebserkrankungen die wichtigste Rolle. Damit fallen für Raucher vermehrt Erwerbsunfähigkeitsrenten an. Durch betriebliche Suchtprävention können daher nicht nur wertvolle Lebensjahre gewonnen, sondern auch Schadenskosten gesenkt werden, betont Verbandspräsident Panter. www.vdbw.de
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