Nach § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes – BurlG – muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche Gründe oder dringende persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Bei einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Bei einer längerfristigen Erkrankung des Arbeitnehmers konnte dies dazu führen, dass der Urlaubsanspruch erlosch, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist endete.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-19 |
Seite 521
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