Dieser Paragraph übernimmt im Wesentlichen die Vorschriften des § 9 der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002. Die Formulierung der Vorschrift wurde an die anderen Arbeitsschutzverordnungen angepasst, da in der Regel die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen und die zu ergreifenden Maßnahmen gemeinsam, d. h. alle Gefährdungen, die am Arbeitsplatz vorkommen, in ein und derselben Unterweisung behandelt werden.
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