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| Praxishinweis: |
| Eine Entsendung im Sinne von § 4 SGB IV setzt eine nur vorübergehende Betätigung im Ausland voraus, mit fortwirkendem Schwerpunkt der Tätigkeit in Deutschland. In jedem Entsendungsfall ist aber zunächst zu prüfen, ob diese Vorschrift überhaupt in Betracht kommt und ob nicht überstaatliches Recht (insbesondere die EG-Verordnung Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung Nr. 987/2009) oder zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen heranzuziehen sind. § 4 SGB IV kann nämlich bei Entsendungen in Staaten, gegenüber denen die Bundesrepublik Deutschland durch zwischenstaatliche Übereinkommen oder durch überstaatliches Recht gebunden ist, nicht angewendet werden. Für das Unfallversicherungsrecht sind außerdem die Sonderregelungen des § 2 Abs. 3 SGB VII zu beachten, die die Heranziehung des deutschen Rechts auf bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Entwicklungshelfer, festlegen. Das am 17.12.2015 ergangene Tierpfleger-Urteil des BSG (s. o.) zeigt für den Fall einer direkten Anwendung von § 4 SGB IV, dass im Einzelfall sämtliche (arbeits-) vertraglichen Regelungen genau geprüft werden müssen. Dies betrifft einmal die Frage, ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis der verletzten Person bestanden hat oder ob diese selbständig tätig war. Sodann muss geklärt werden, mit wem dieses Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnis bestanden hat (mit einem entsendenden Arbeitgeber oder mit einem Arbeitgeber im Ausland), ob und mit welcher Dauer eine zeitliche Befristung vereinbart war, ob und wie es zur Eingliederung in einen Betrieb gekommen ist, wer weisungsbefugt gewesen war und wer für die Zahlung des Arbeitsentgelts in Betracht kam. Auch muss ermittelt werden, für wen die verletzte Person im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Unfall tätig sein wollte (objektivierte Handlungstendenz). Geprüft werden sollten möglicherweise auch die Voraussetzungen für das Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (s. o.). |
| Prof. Dr. jur. Eberhard Jung ist Hochschullehrer am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen und unterrichtete an der Ärzteakademie der Landesärztekammer Hessen, Bereich Arbeits- und Sozialmedizin. Außerdem war Prof. Jung viele Jahre lang Verwaltungsdirektor bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und Dozent an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Fachbereich Sozialversicherung. |
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