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Dokument Umsetzung der Biostoffverordnung in Arztpraxen mit besonderer Infektionsgefährdung – Teil 2/2
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Umsetzung der Biostoffverordnung in Arztpraxen mit besonderer Infektionsgefährdung – Teil 2/2

  • Elke Wenzel

In Arztpraxen ist das Personal Infektionsrisiken durch humanpathogene Mikroorganismen im Umgang mit erkrankten Patienten und infektiösen Probenmaterialien ausgesetzt. Die Biostoffverordnung (BioStoffV) ist auf die medizinische Behandlung von Menschen anzuwenden. Eine weitere Untersetzung für das Gesundheitswesen erfolgt durch die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“, die Schutzmaßnahmen entsprechend der im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzstufenzuordnung ausweist. Mit einer Schwerpunktaktion in Thüringen wurden 55 Arbeitgeber zur Umsetzung der Vorgaben der BioStoffV und der TRBA 250 kontrolliert. Im Ergebnis konnten Defizite zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV, zur Verwendung sicherer Instrumente und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge behoben werden. Die Arbeitsplatzbedingungen für die Beschäftigten einschließlich der notwendigen sicherheitstechnischen Betreuung wurden verbessert.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.04.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 4 / 2009
Veröffentlicht: 2009-04-09

Seiten 190 - 193


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