Sie können anhand der Checkliste überprüfen, ob Sie eine vom Hersteller / Inverkehrbringer mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung einsetzen können und inwieweit Sie eigenständig Informationen ermitteln müssen. Gem. § 6 Abs. 7 GefStoffV kann der Arbeitgeber bei der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, im eigenen Betrieb entsprechen. Anlage II der TRGS 400 enthält Kriterien, die vor der Übernahme einer mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung überprüft werden müssen. Die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen BekGS 409 enthält zusätzlich Verweise auf die zugehörigen Kapitel im Sicherheitsdatenblatt bzw. Expositionsszenario im erweiterten Sicherheitsdatenblatt.
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