„Die Übergangsvorschriften der BetrSichV 2002 werden zur Klarstellung beibehalten (vgl. § 27 der BetrSichV). Es wird darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Mühlenbremsfahrstühlen mit Ablauf der Übergangsregelung in § 27 Absatz 3 der BetrSichV 2002 seit dem 31.12.2009 wieder aufgelebt ist. Ein festes Datum für das Inkrafttreten, verbunden mit zeitlichem Spielraum, erleichtert dem Arbeitgeber die Anpassung an die geänderte BetrSichV (vgl. Artikel 3).“ (BR-DS 400/14)
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