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Vorschrift TROS IOS – Allgemeines

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Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung TROS Inkohärente Optische Strahlung – Teil: Allgemeines

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe 2013 (GMBl 2013, S. 1302)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.642805

Gemäß § 9 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Verbindung mit § 24 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Technischen Regeln für inkohärente optische Strahlung bekannt:

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Verantwortung

3 Gliederung der TROS IOS

4 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

4.1 Ausmaß

4.2 Bestrahlung H

4.3 Bestrahlungsstärke E

4.4 Betriebszustände

4.4.1 Normalbetrieb

4.4.2 Wartung

4.4.3 Service

4.5 Effektive Strahlungsgrößen

4.6 Emission

4.7 Exposition

4.8 Expositionsgrenzwert (EGW)

4.9 Expositionsdauer Δt

4.10 Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen

4.11 Inkohärente optische Strahlung

4.12 Künstliche Strahlungsquellen

4.13 Messgesichtsfeld (Empfangswinkel) ϒ

4.14 Mögliche Gefährdung

4.15 Optische Strahlung

4.16 Strahldichte L

4.17 Tatsächliche Gefährdung

4.18 Winkelausdehnung α

5 Beispiele für Expositionen durch inkohärente optische Strahlung aus künstlichen Quellen an Arbeitsplätzen und in der Ausbildung

Anlage
Biologische Wirkung inkohärenter optischer Strahlung

1 Schädigungsmöglichkeiten für Auge und Haut

2 Auge

2.1 Wirkung von UV-Strahlung auf das Auge

2.2 Wirkung von sichtbaren und IR-Strahlung auf das Auge

2.3 Indirekte Auswirkungen inkohärenter optischer Strahlung

3 Die Haut

3.1 Absorption in Abhängigkeit der Wellenlänge

3.2 Wirkung von UV-Strahlung auf die Haut

3.3 Fototoxische oder fotoallergische Hautreaktionen

3.4 Wirkung von sichtbarer und IR-Strahlung auf die Haut

Literaturhinweise

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