Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 11. November 2004 (GVBl. S. 872), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 755)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), verordnet die Landesregierung:
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