Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 304), geändert am 11. November 2019 (GVBl. S. 480)
Aufgrund des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 60 Abs. 2 Satz 4, des § 66 Satz 1, des § 67 Abs. 5 und des § 75 Nr. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91), verordnet die Landesregierung:
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