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Vorschrift Teilzeit- und Befristungsgesetz

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  • Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert am 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 1749)

  • Vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1966, zuletzt geändert am 11. Dezember 2018, BGBl. 2384

  • Vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1966, zuletzt geändert am 20. Dezember 2011, BGBl. 2854

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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174, 1178)

Amtliche Anmerkung:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung - der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG 1998 Nr. L 14 S. 9) und - der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43).

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mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.540010

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung

§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers

§ 4 Verbot der Diskriminierung

§ 5 Benachteiligungsverbot

Zweiter Abschnitt
Teilzeitarbeit

§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit

§ 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze

§ 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit

§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit

§ 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit

§ 10 Aus- und Weiterbildung

§ 11 Kündigungsverbot

§ 12 Arbeit auf Abruf

§ 13 Arbeitsplatzteilung

Dritter Abschnitt
Befristete Arbeitsverträge

§ 14 Zulässigkeit der Befristung

§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages

§ 16 Folgen unwirksamer Befristung

§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts

§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze

§ 19 Aus- und Weiterbildung

§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung

§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 22 Abweichende Vereinbarungen

§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen

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