Der Arbeitgeber soll
▪ die verbleibende Restgefährdung für Leben und Gesundheit minimieren
▪ die Gefahren an der Quelle bekämpfen
▪ den Stand der Technik(z. B. DIN-Normen, technische Regeln) Arbeitsmedizin
sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichten
▪ eine ganzheitliche Betrachtung des Arbeitsplatzes durchführen
▪ kollektive von individuellen ( TOP-Prinzip) Schutzmaßnahmen durchführen
▪ geeignete Anweisungen erteilen (z. B. Betriebsanweisungen)
▪ geschlechterspeziefische Regelungen nur aus zwingenden biologischen Gründen zulassen.
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