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Vorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

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Weitere Fassungen

  • Vom 26. August 1998, GMBl. S. 503

Rechtssprechung zu: TA Lärm
  • BVerwG: Abfallverbrennung, Mitverbrennungsanlage, Änderungsgenehmigung, Urt. v. 09.04.2008

  • OVG Münster: Kleinanliefererstelle zur Annahme von nicht gefährlichen Abfällen, Drittschutz, Beschl. v. 05.10.2007

  • BVerwG: Schädliche Umwelteinwirkungen durch Windenergieanlage, Urt. v. 29.08.2007

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Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 26. August 1998, GMBl. S. 503, geändert am 1. Juni 2017, Banz S. 4643

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Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche

2.2 Einwirkungsbereich einer Anlage

2.3 Maßgeblicher Immissionsort

2.4 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche

2.5 Stand der Technik zur Lärmminderung

2.6 Schalldruckpegel LAF(t)

2.7 Mittelungspegel LAeq

2.8 Kurzzeitige Geräuschspitzen

2.9 Taktmaximalpegel LAFT(t), Taktmaximal-Mittelungspegel L(t), Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq

2.10 Beurteilungspegel Lr

3. Allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftige Anlagen

3.1 Grundpflichten des Betreibers

3.2 Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht

3.2.1 Prüfung im Regelfall

3.2.2 Ergänzende Prüfung im Sonderfall

3.3 Prüfung der Einhaltung der Vorsorgepflicht

4. Allgemeine Grundsätze für die Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen

4.1 Grundpflichten des Betreibers

4.2 Vereinfachte Regelfallprüfung

4.3 Anforderungen bei unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen

5. Anforderungen an bestehende Anlagen

5.1 Nachträgliche Anordnungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

5.2 Anordnungen im Einzelfall bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

5.3 Mehrere zu einer schädlichen Umwelteinwirkung beitragende Anlagen unterschiedlicher Betreiber

6. Immissionsrichtwerte

6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

6.2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden

6.3 Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse

6.4 Beurteilungszeiten

6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit

6.6 Zuordnung des Immissionsortes

6.7 Gemengelagen

6.8 Ermittlung der Geräuschimmissionen

6.9 Meßabschlag bei Überwachungsmessungen

7. Besondere Regelungen

7.1 Ausnahmeregelung für Notsituationen

7.2 Bestimmungen für seltene Ereignisse

7.3 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche

7.4 Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen

8. Zugänglichkeit der Norm- und Richtlinienblätter

9. Aufhebung von Vorschriften

10. Inkrafttreten

Anhang

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