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Rechtssprechung für die betriebliche Praxis  
29.06.2023

Sturz mit Inlinern bei Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall

ESV-Redaktion Arbeitsschutz
Nasser Boden kann mit Inlineskates schnell gefährlich werden. (Foto: wal_172619/Pixabay)
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat geurteilt, dass eine Arbeitnehmerin nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie bei einem sogenannten Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt.

Der Fall: Unfall mit Inlineskates beim Firmenlauf

Die Klägerin nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin zusammen mit anderen Beschäftigten ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Die von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung stand sportbegeisterten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verschiedener Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitmannschaften und Nachbarschaftsteams offen. Nach dem sportlichen Teil fand eine Siegerehrung statt, danach konnten sich die Teilnehmenden auf einer „Run-Party“ amüsieren. Die Klägerin geriet nach dem Start auf der Rennstrecke auf nassem Boden ins Schleudern, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk.

Die Inlineskaterin wollte, dass die Unfallkasse den Vorfall als Arbeitsunfall anerkennt und für den Schaden aufkommt. Die Unfallkasse lehnte dies ab, da es sich um keine Betriebsveranstaltung gehandelt habe. Dagegen klagte die Inlineskaterin erfolglos vor dem SG Berlin.

LSG: Kein Arbeitsunfall

Das SG Berlin hat entschieden, dass ein Unfall bei einem Firmenlauf kein Arbeitsunfall ist. Das LSG  Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung bestätigt (Urteil vom 21.3.2023, Az. L 3 U 66/21). Der Unfall sei nicht im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit geschehen, die einen engen rechtlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung habe, so das LSG.

Der Firmenlauf sei kein Betriebssport im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Betriebssport sei eine vom Betrieb geförderte Möglichkeit der sportiven Freizeitgestaltung, die eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs erfordere. Der Firmenlauf finde jedoch nur einmal im Jahr statt und habe einen wettkampfmäßigen Charakter. Es würden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt. Dies sei nicht mit dem Zweck des Betriebssports vereinbar, der der Gesundheitsförderung, dem Betriebsklima und der Bindung an das Unternehmen diene. Auch die Tatsache, dass einige Beschäftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainiert und sich als Team angemeldet hätten, ändere nichts an dieser Beurteilung. Es habe sich dabei um einen privaten Kreis von Beschäftigten gehandelt, die das sportliche Hobby des Inlineskatens gemeinsam ausüben wollten.

Der Firmenlauf war nach Ansicht des Gerichts außerdem keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen würde. Das lag zum einen daran, dass der Firmenlauf eine öffentliche Großveranstaltung war, an der viele andere Firmen und Einzelpersonen teilnehmen konnten. Der Firmenlauf hatte daher eher den Charakter eines öffentlichen Festes als einer betriebsinternen Feier. Zum anderen wurde die Teilnahme am Firmenlauf nur von einem kleinen Teil der sportbegeisterten Mitarbeiter des Unternehmens der Klägerin wahrgenommen. Für die restlichen Mitarbeiter gab es kein spezielles Angebot oder Programm. Der Firmenlauf konnte somit nicht dazu beitragen, den Zusammenhalt und die Identifikation mit dem Unternehmen zu stärken.

Das Gericht ließ sich auch nicht davon überzeugen, dass der Arbeitgeber die Teilnahme am Firmenlauf gefördert oder unterstützt hätte. Zwar hatte der Arbeitgeber die Anmeldegebühr übernommen und den Läufern T-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt. Das reichte aber nicht aus, um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim BSG die Zulassung der Revision beantragen.

Bedeutung für die betriebliche Praxis

Das LSG hat sich mit seiner Entscheidung an die bisherige Rechtsprechung zu solchen Fällen angelehnt. Es hat betont, dass es für die Beurteilung nicht darauf ankomme, ob der Arbeitgeber die Teilnahme am Firmenlauf gefördert und unterstützt habe, indem er die Startgebühr bezahlt und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo bereitgestellt habe. Es empfiehlt sich daher, den Beschäftigten klarzumachen, dass sie bei solchen Veranstaltungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, um Missverständnissen vorzubeugen.

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(ESV/fg)
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