§ 5 gilt für alle Normadressaten der §§ 46, 47, 55, 56 und 58, die eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bis d planen, ausüben oder ausüben lassen (zielgerichtete Nutzung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung). Er gilt nicht für eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. e (absichtlicher Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Konsumgütern und anderen Produkten). Er gilt ferner nicht für Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten, bei denen zwar natürliche Strahlungsquellen vorhanden sind, deren Radioaktivität oder ionisierende Strahlung aber nicht genutzt wird).
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