40 Abs. 1 bis 4 richtet sich an Normadressaten, die genehmigungs- oder anzeigepflichtige Ttigkeiten nach 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, c oder d planen oder ausben. Dies sind Ttigkeiten, die auf die Nutzung der radioaktiven Eigenschaften von Stoffen gerichtet sind. Normadressat ist nicht, wer eine Ttigkeit im Sinne des 2 Abs. 1 Buchst. b oder e oder eine Ttigkeit nach 2 Abs. 1 Nr. 2 (die Planung und Ausbung von Arbeiten, bei der eine Strahlenexposition durch natrliche Strahlungsquellen zu erwarten ist) oder eine Ttigkeit nach 2 Abs. 2 (Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung) ausbt oder plant. 40 Abs. 5 hat einen weitergehenden Anwendungsbereich als 40 Abs. 1. Er gilt schlechthin fr alle Ttigkeiten im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1, also auch fr Ttigkeiten im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1e.
Lieferung: 08/2002Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
