Normadressat des § 34 Satz 1 ist der Strahlenschutzverantwortliche (§ 33 Abs. 1 Nr. 1). Er hat dafür zu sorgen, dass eine Strahlenschutzanweisung erlassen wird. Normadressat ist nicht auch der Strahlenschutzbeauftragte. Es kann ihm der Erlass einer Strahlenschutzanweisung übertragen werden. Die Übertragung hat aber nur privatrechtliche , nicht aber öffentlich-rechtliche Wirkungen (siehe die Erl. zu § 31 Nr. 2). Kommt der Strahlenschutzbeauftragte seinem Auftrag nicht nach, kann eine behördliche Anordnung nur gegen den Strahlenschutzverantwortlichen erlassen werden.
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