In § 29 wird – erstmalig im Strahlenschutzrecht – die Entlassung geringfügig radioaktiver Stoffe aus der Überwachung des Strahlenschutzrechtes (die Freigabe radioaktiver Stoffe) geregelt. Beim Betrieb und der Stilllegung von Atomkraftwerken und von Anlagen des Brennstoffkreislaufes (Brennelemente-Herstellung, Urananreicherung) fallen radioaktive Stoffe an, ebenso in der Nuklearmedizin und in der Forschung. Die Entscheidung, wie mit den unterschiedlich kontaminierten Materialien sach- und umweltgerecht zu verfahren ist, ist Gegenstand des Freigabeverfahrens.
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