Nach § 16 bedarf jeder, der selbstständig und eigenverantwortlich radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG (siehe die Erl. zu § 2 Nr.2.1.1) oder Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 AtG befördert, einer Genehmigung, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ 16 Abs. 2, § 17 oder 71 Abs. 4 vorliegen. Selbständig und eigenverantwortlich befördert nicht, wer nur als Aufsichtsorgan oder sonst als Arbeitnehmer an einem Beförderungsvorgang beteiligt ist (§ 28). Zu den sonstigen radioaktiven Stoffen gehören auch radioaktive Bodenschätze. Zu den Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AtG zählen Kernbrennstoffe, die nur im Rahmen der Genehmigungsvorschriften nach § 7 und § 16 im Wege einer Fiktion zu sonstigen radioaktiven Stoffen (16 Gramm-Regelung) erklärt worden sind. Ausgenommen sind die verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktelösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 2 AtG. Ihre Beförderung bedarf einer Genehmigung nach § 4 AtG.
Lieferung: 03/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
