§ 113 ermächtigt die Behörden zum Erlass von Anordnungen zur Durchführung des Teils 2 StrlSchV (Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten) und zwar der §§ 4, 5, 6, 30 bis 88 und des Teils 3 StrlSchV (Schutz der Bevölkerung vor natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen) und zwar der §§ 93 bis 104. Er enthält Sondervorschriften für den ortsveränderlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierend Strahlung und für die Anordnung ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen.
Lieferung: 04/2003
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: