Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 17. April 2008, GVOBl. M-V S. 131
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung, aufgrund des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) und das Gesetz vom 7. Januar 2004 (GVOBl. M-V S. 12) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz mit Zustimmung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und der Tierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnen das Ministerium für Soziales und Gesundheit, das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung und das Innenministerium:
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