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Aktuelle Rechtsprechung  
11.03.2022

Strafbarkeit der Verwendung falscher ärztlicher Atteste über eine medizinische Kontraindikation zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Sebastian Felz
Falsches Attest vorlegen, um sich von Maskenpflicht zu entbinden, ist strafbar (Foto: Elizabeth McDaniel/Unsplash)
Wer ein unrichtiges Gesundheitszeugnis benutzt, um sich von der Maskenpflicht zu befreien, macht sich strafbar.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat beantragt, gegen den Angeschuldigten einen Strafbefehl wegen eines Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB zu erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 EUR festzusetzen. Sie wirft ihm vor, bei einer Polizeikontrolle den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz nicht getragen und dem kontrollierenden Polizeibeamten stattdessen ein ärztliches Attest vorgezeigt zu haben, in dem ausgeführt gewesen sei, dass bei ihm „das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist. Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar.“

Wie der Angeschuldigte gewusst habe, habe der Inhalt dieses Schreibens nicht zugetroffen. Der Angeschuldigte hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass er sich am Tag der Kontrolle mit der Ärztin telefonisch in Verbindung gesetzt habe, da bei ihm beim Tragen der Maske „große Probleme“ aufgetreten seien. Dieser habe er seine Symptome (starke Beklemmung, Atembeschwerden, Schwindel und Schweißausbrüche) geschildert und um Ausstellung des Attests gebeten. Er habe ihr auch mitgeteilt, dass er bereits seit 2007 einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung über 50 Prozent wegen diverser internistischer und neuro-orthopädischer Probleme habe. Das Attest sei ihm postalisch zugeschickt worden und er habe die privatärztliche Leistung beglichen. Das ärztliche Attest der Ärztin stelle nach Aktenlage ein unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 ff. StGB dar. Gemäß § 279 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft zur Täuschung über seinen oder eines anderen Gesundheitszustandes, von einem Zeugnis im Sinne der §§ 277 und 278 StGB Art Gebrauch macht. Gemäß § 278 StGB gilt: Ärzte, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nicht erforderlich sei, dass die Bescheinigung eine Diagnose enthalte. Unrichtig sei das Zeugnis im Sinne des § 278 StGB auch dann, wenn
die miterklärten Grundlagen der Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dies sei etwa in der Regel der Fall, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Das Vertrauen in das
ärztliche Zeugnis beruhe nämlich darauf, dass eine ordnungsgemäße Informationsgewinnung stattgefunden hat; ihre Vornahme wird konkludent miterklärt.

Das Unterlassen einer Untersuchung, die eine zusätzliche Beurteilungsgrundlage ergeben hätte, mache aber ein Zeugnis noch nicht unrichtig; es komme darauf an, welches Maß an Genauigkeit im Einzelfall erforderlich gewesen wäre. Welche Form der Untersuchung erforderlich und so konkludent miterklärt werde, sei demnach einzelfallabhängig und nach medizinischen bzw. medizinrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

Unabhängig von der Frage, welche Art der Befunderhebung im Einzelfall den Regeln der ärztlichen Kunst entspreche, sei eine telefonische Befunderhebung bei der Ausstellung eines ärztlichen Attests nach Auffassung des Landgerichts Freiburg jedenfalls nicht ausreichend. Denn gemäß
§ 7 Abs. 4 der Berufsordnung für Ärzte BW sei nur eine Beratung oder Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt. Bei Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Befreiung über die Maskenpflicht werde daher stets erklärt, dass eine körperliche Untersuchung des Patienten stattgefunden habe. Ist eine körperliche Untersuchung im Einzelfall unterblieben, soll das Attest aber gleichwohl „richtig“ sein, müsse sich das Unterbleiben der Vornahme einer körperlichen Untersuchung aus dem Attest selbst ergeben. Gemessen daran
stelle das ärztliche Attest der Ärztin nach Aktenlage ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen im Sinne der §§ 277 ff. StGB dar. Es sei nach vorläufiger Bewertung insbesondere unrichtig. Das ergebe sich daraus, dass die im ärztlichen Attest konkludent miterklärte Tatsache der Vornahme der erforderlichen körperlichen Untersuchung des Angeschuldigten nicht den Tatsachen entspreche. Denn mit dem ärztlichen Attest werde nicht nur attestiert, dass das Tragen eines Mundschutzes beim Angeschuldigten medizinisch kontraindiziert sei, sondern konkludent auch, dass dieser Schlussfolgerung eine gemäß § 25 der Berufsordnung für Ärzte BW jedenfalls erforderliche körperliche Untersuchung des Angeschuldigten durch die ausstellende Ärztin vorangegangen sei.

Eine körperliche Untersuchung wurde indes nicht durchgeführt. Mit der Vorlage des Attests im Rahmen der Polizeikontrolle habe der  Angeschuldigte von einem unrichtigen Zeugnis der in den §§ 277 und 278 StGB bestimmten Art gegenüber einer Behörde Gebrauch gemacht. Zwar habe der Angeschuldigte im Beschwerdeverfahren verschiedene Symptome vorgetragen, die bei ihm beim Tragen einer Maske aufgetreten seien. Andererseits sei der Umstand zu würdigen, dass der Angeschuldigte zumindest wusste, dass das Attest ohne die erforderliche körperliche Untersuchung ausgestellt wurde. 

Ferner sei von erheblichem Gewicht, dass die Praxis der Ärztin rund 212 Kilometer von dem Wohnort des Angeschuldigten entfernt sei und nach Aktenlage kein rechtschaffender Grund ersichtlich sei, warum er sich an diese Praxis gewendet habe. Vielmehr liege es bei vorläufiger Bewertung nahe, dass der Angeschuldig te sich gezielt an die Ärztin in der Hoffnung wendete, um von dort – trotz des mangelnden Vorliegens entsprechender
medizinischer Gründe – „auf Zuruf“ ein ärztliches Attest zu erhalten. Wäre der Angeschuldigte tatsächlich davon ausgegangen, dass er von dem Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen zu befreien wäre, hätte es nach Aktenlage nahegelegen, dass der 76jährige Angeschuldigte seinen Hausarzt oder einen von ihm bereits zuvor aufgesuchten Facharzt konsultiert hätte.  

LG Freiburg, Beschl. v. 5. 8. 2021, 2 Qs 36/21

Dr. Sebastian Felz, Bonn

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