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Vorschrift Sprengstoffgesetz

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  • Vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 332)

  • Vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 56)

  • Vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3172)

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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

Sachgebiet: Explosionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 171)

Amtliche Anmerkung:

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht umgesetzt und an Stelle der Anlage 1 des Gesetzes der Anhang I Teil A. 14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383A S. 1 (S. 87) unmittelbar für anwendbar erklärt.

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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen

§ 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen

§ 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren

§ 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich

§ 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

§ 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung

§ 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung

§ 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung

§ 5d Aufbewahrungspflicht

§ 5e Benannte Stellen

§ 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

§ 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör

§ 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss

Abschnitt II
Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht

§ 7 Erlaubnis

§ 8 Versagung der Erlaubnis

§ 8a Zuverlässigkeit

§ 8b Persönliche Eignung, Begutachtung

§ 8c Pflichten des Gutachters

§ 9 Fachkunde

§ 10 Inhalt der Erlaubnis

§ 11 Erlöschen der Erlaubnis

§ 12 Fortführung des Betriebes

§ 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht

§ 14 Anzeigepflicht

§ 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen

§ 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen

§ 16 Aufzeichnungspflicht

§ 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen

§ 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen

§ 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer

§ 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen

§ 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität

§ 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen

§ 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht

§ 16h Weitere Pflichten des Einführers

§ 16i Pflichten des Händlers

§ 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler

§ 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde

§ 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure

Abschnitt III
Aufbewahrung

§ 17 Lagergenehmigung

§ 18 Ermächtigungen

Abschnitt IV
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten

§ 19 Verantwortliche Personen

§ 20 Befähigungsschein

§ 21 Bestellung verantwortlicher Personen

§ 22 Vertrieb und Überlassen

§ 23 Mitführen von Urkunden

§ 24 Schutzvorschriften

§ 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften

§ 26 Anzeigepflicht

Abschnitt V
Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

§ 28 Anwendbare Vorschriften

§ 29 Ermächtigungen

Abschnitt VI
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 30 Allgemeine Überwachung

§ 31 Auskunft, Nachschau

§ 32 (aufgehoben)

§ 32a Mangelhafte explosionsgefährliche Stoffe und mangelhaftes Sprengzubehör

§ 33 Beschäftigungsverbot

Unterabschnitt 2 Marktüberwachung

§ 33a (weggefallen)

§ 33b Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör

§ 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen

§ 33d Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung

Abschnitt VII
Sonstige Vorschriften

§ 34 Rücknahme und Widerruf

§ 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines

§ 36 Zuständige Behörden

§ 37 (aufgehoben)

§ 38 (aufgehoben)

§ 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen

§ 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden

Abschnitt VIII
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

§ 43 Einziehung

Abschnitt IX
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt

§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt

Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse

§ 47 Übergangsvorschriften

§ 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34

§ 48 Bereits errichtete Sprengstofflager

§ 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 50 (Änderung anderer Vorschriften)

§ 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften

§ 52 (weggefallen)

§ 53 (Inkrafttreten)

Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3)

Anlage II

Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)

Anlage IV

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