Durch das 4. SprengÄndG sind die bisher geltenden §§ 5 und 5a in dem neuen § 5 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 zusammengefasst worden. § 5 Abs. 1 und 2 (bisher § 5 a) bezieht sich auf den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, § 5 Abs. 3 und 4 (bisher § 5) auf die Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Zubehör. § 5 Abs. 5 fasst die bisherigen Regelungen der §§ 5 Abs. 3 und 5a Abs. 2 für Ausnahmen vom Zulassungs- und Konformitätsnachweiserfordernis zusammen. § 5 Abs. 6 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 5 Abs. 4 über die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör.
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