§ 49 bezieht sich im Übrigen nicht auf das Verhältnis des SprengG zu anderen Vorschriften des öffentlichen Rechtes auf dem Gebiet des Gefahrenschutzes. Hierzu ist in den Erläuterungen zu § 1 Nr. 5 eingehend Stellung genommen worden. Zu beachten ist, dass auch die EG-Dienstleistungsrichtlinie (Kennziffer 3820) zum Gegenstand der Gewerbeordnung gemacht worden ist. Auf das Gesetz vom 22. Februar 1999 wird verwiesen.
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