SprengG Erläuterungen: § 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt
Die Regelungen in § 44 beinhalten die Rechtsstellung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Darüber hinaus wird in Absatz 2 eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen über Gebühren und Auflagen festgelegt, welche die BAM für Leistungen erheben kann, die sie im Rahmen ihres Aufgabenspektrums für die öffentliche Verwaltung Behörden oder Dritte durchführt. Die BAM ist eine Bundesoberbehörde mit Sitz in Berlin, die die Forschung und Entwicklung im Auftrag des Bundes und die Entwicklung der deutschen Wirtschaft fördern soll.
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