Die Tatbestände des § 41 SprengG befassen sich mit Verstößen gegen Pflichten, bei denen es sich nach Meinung des Gesetzgebers um typisches Verwaltungsunrecht handelt, dessen Ahndung mit Kriminalstrafe unangemessen wäre. Wie die Strafvorschrift will aber auch die Bußgeldvorschrift erreichen, dass mit Rücksicht auf die Androhung von Sanktionen von einem rechtswidrigen Verhalten abgesehen wird. Treten zu einer mit Bußgeld bedrohten Tat bestimmte qualifizierende Umstände hinzu, wie die Gefährdung von Leben und Gesundheit eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, wird die Tat nach § 42 SprengG zu einer Straftat.
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