Die Vorschriften beinhalten Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten über Datenbestände sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse von den Erlaubnisbehörden an die Meldebehörden (Absatz 1) und umgekehrt (Absatz 2). Absatz 1 enthält eine Übergangsregelung für die Übermittlung von Daten über die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. SprengÄndG, d. h. am 1. September 2005, bereits im Besitz einer Erlaubnis sind. Absatz 3 bestimmt, dass die Regelung auch für Befähigungsscheininhaber gilt. Der § 39 a wurde mit dem 3. SprengÄndG aufgenommen.
Lieferung: 14/2008Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
