SprengG Erläuterungen: § 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
Die Regelungen in §§ 4, 6, 9 Abs. 3, nach § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 ermächtigen das federführende Bundesministerium, d. h. das Bundesministerium des Inneren, zur Durchführung des SprengG Rechtsverordnungen zu erlassen. Der Erlass der Rechtsverordnungen wird an das Einvernehmen, also die Zustimmung der beteiligten Bundesministerien gebunden. Für die genannten Regelungsinhalte sind das das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig. Ohne das Einvernehmen der beteiligten Bundesministerien ist die Rechtsverordnung unwirksam.
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