SprengG Erläuterungen: § 23 Mitführen von Urkunden
Die Regelungen § 23 wurden mit der Zweckbestimmung erlassen, die Überwachung zu erleichtern. Inhaber einer Erlaubnis und Inhaber eines Befähigungsscheines im Sinne des Sprengstoffrechts werden auf Grund der Regelungen in § 23 verpflichtet, entsprechende Nachweise über ihre Berechtigung zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlicher Stoffe außerhalb des eigenen Betriebes mitzuführen und bei Kontrollen den zuständigen Behörden vorzulegen. Eine Ausnahmeregelung besteht für ausländische Personen, die als verantwortliche Personen den Transport explosionsgefährlicher Stoffe begleiten und selbst keine Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
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