§ 2 regelt die Anzeigenpflicht für neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 SprengG sind sonstige explosionsgefährlichen Stoffe explosionsgefährliche Stoffe, die weder ein Explosivstoff noch ein pyrotechnischer Gegenstand sind. Es sind explosionsgefährliche Stoffe, die für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden. Als sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind.
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