Die Ermächtigungen in § 18 sind in Zusammenhang mit dem Vorschriften zur Aufbewahrung in § 17 erlassen und beinhalten die Ermächtigungen zum Erlass von Vorschriften zu Ausnahmetatbeständen, Bauartzulassungsverfahren von zugelassenen Bauteilen zur Lagerung und von Vorschriften zur Kennzeichnung von zugelassenen Bauteilen. Das nach § 25 Nr. 3 zuständige Bundesministerium kann ergänzend zu § 17 Vorschriften über die Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe erlassen. In entsprechenden Rechtsverordnungen kann festgelegt werden, unter welchen Bedingungen explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden dürfen (Nummer 1). Weiterhin besteht die Ermächtigung von Rechtsverordnungen technischer Anforderungen an Baueile oder Sicherungssysteme von Lagereinrichtungen (Nummern 2 und 4) und für das Verfahren der Bauartzulassung für Bauteile oder Systeme von Lagereinrichtungen zu regeln (Nummer 3).
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