§ 11 enthält eine Spezialvorschrift über das Erlöschen einer Erlaubnis, wenn der Inhaber der Erlaubnis nicht innerhalb einer bestimmten Frist die zugelassene Tätigkeit beginnt oder nach Aufnahme der Tätigkeit nicht weiter ausübt. Die Regelungen gelten auch für Inhaber von Befähigungsscheinen (vgl. § 20 Abs. 4).
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