Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, ber. BGBl. I S. 1790)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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