Eine Grafikerin war ab September 1981 in der Requisitenabteilung eines Staatstheaters beschäftigt. Ab Juni 1985 war sie wegen Muskelatrophie arbeitsunfähig geschrieben.
Bei einer anschließenden Reha-Maßnahme erhärtete sich der Verdacht auf eine durch Chemikalien, mit denen die Grafikerin arbeitete, verursachte Polyneuropathie. Sie beantragte daraufhin im Frühjahr 1987 beim zuständigen Unfallversicherungsträger die Anerkennung der Polyneuropathie als Berufskrankheit (BK 1317). Der Unfallversicherungsträger lehnte dies nach Einholung einer Reihe z. T. widersprüchlicher ärztlicher Gutachten ab. Mit ihrer im Januar 1995 erhobenen Klage auf Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit hatte die Arbeitnehmerin nach einem ungewöhnlich langen Verfahren beim Hessischen Landessozialgericht – LSG – ( Urteil vom 6.7.2007, L 7 U 8/06) Erfolg.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2007.11.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-05 |
Seite 521
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