Sachgebiet: Baurecht
Gesetzgeber: Bayern
Vom 3. August 2001, GVBl. S. 593, zuletzt geändert am 7. August 2018, GVBl. S. 694, 695
Auf Grund des Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
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