Der Anteil unbefristeter vollzeitiger Beschäftigungsverhältnisse an der Gesamtheit der Arbeitsverhältnisse ist in den vergangenen Jahren zu Gunsten der sogenannten „neuen Arbeitsformen“ deutlich zurückgegangen. Mit einer Verdoppelung der Beschäftigtenzahl verzeichnete die Zeitarbeit (auch Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung oder Personalleasing genannt) zwischen 2002 und 2009 einen besonders großen Zuwachs. Immer mehr Unternehmen machen von der Möglichkeit Gebrauch, Schwankungen in ihrem Personalbedarf durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern auszugleichen. Insbesondere während der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich die Nutzung der Leiharbeit als besonders effizientes Flexibilisierungsinstrument für die entleihenden Unternehmen erwiesen. Das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung mit dem Leiharbeitnehmer entbindet den Entleiher zwar von jeglicher vom Arbeitsrecht festgelegten Kündigungsfrist, befreit ihn aber nicht von der Fürsorgepflicht, die ihm gemäß Gesetzgebung zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit für den Leiharbeitnehmer obliegt. Die für die Leiharbeit charakteristische Verteilung von Weisungsund Disziplinarrecht auf zwei Arbeitgeber stellt für die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer bei der Arbeit eine besondere Herausforderung dar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2011.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-03 |
Seiten 6 - 11
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