Wie bereits angedeutet, wird der Begriff „Gefährdungsbeurteilung“ häufig im Schrifttum doppeldeutig verwendet. Dabei meint er einmal den gesamten betrieblichen Organisationsprozess in dem Gefährdungen ermittelt, durch Maßnahmen abgestellt und in ihrer Wirkung geprüft werden, ein anderes Mal ist dagegen allein der Erkenntnisprozess zu Gefährdungen im Sinne § 5 ArbSchG gemeint.
Hier ist aber zwischen der sicheren Betriebsorganisation nach § 3 und der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu unterscheiden. Gerade dies wird aber in vielen landläufigen Darstellungen, z. B. nach Abb. 1, nicht gemacht. Die sichere Betriebsorganisation wird mit der Gefährdungsbeurteilung gleichgesetzt, was definitiv nicht korrekt ist. Die sichere Betriebsorganisation bedient sich zweifellos über weite Bereiche der Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung, aber sie ist nicht mit ihr identisch, denn sie ist deutlich umfangreicher. Außerdem ist die Gefährdungsbeurteilung selbst ein Gegenstand der sicheren Betriebsorganisation.
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