Den Berufsgenossenschaften ist die Aufgabe übertragen, die Arbeitsstätte der Mitgliedsunternehmer daraufhin zu überwachen, ob ausreichende Maßnahmen zur Unfallverhütung getroffen sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dabei haben sie die Einhaltung erlassener Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen. Zu beachten ist, dass auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 das gesamte materielle staatliche Arbeitsschutzrecht Bestandteil der Unfallverhütungsvorschriften ist. Sofern Unfallverhütungsvorschriften fehlen, also von der Aufsichtsperson der BG (§ 18 SGB VII) – bisher technischer Aufsichtsbeamter – neue Gefahren gesehen werden, die von den bisherigen Vorschriften noch nicht erfasst werden, hat dieser zu prüfen, ob der Unternehmer aus eigener Initiative die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren getroffen hat (§ 17 Abs. 1 Nr. 2).
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