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Dokument SGB VII Erläuterungen: § 18 Aufsichtspersonen
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SGB VII Erläuterungen: § 18 Aufsichtspersonen

Die Anwärter für den Aufsichtsdienst (in der Regel Diplomingenieure, Ingenieure oder Absolventen einer technischen Fachschule) werden zwei Jahre bei der Berufsgenossenschaft für ihre Tätigkeit als Aufsichtspersonen (bisher: technische Aufsichtsbeamte) ausgebildet. Anschließend legen sie eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ab. Die Prüfung wird nach einer von den gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgestellten Prüfungsordnung I (Bewerber mit dem Abschlusszeugnis einer Hochschule oder Fachhochschule) bzw. nach der Prüfungsordnung II (Bewerber mit abgeschlossener technischer oder gleichartiger Ausbildung) durchgeführt. Die Prüfungsordnungen, die einem Muster entsprechen, auf das sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften verständigt haben, müssen gemäß § 18 Abs. 3 SGB VII von der Aufsichtsbehörde (BMWA bzw. oberste Verwaltungsbehörde des Landes) genehmigt werden.

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