Die Berufsgenossenschaft kann grundsätzlich durch Unfallverhütungsvorschriften nur diejenigen Unternehmer, die bei ihr als Mitglieder genossenschaftlich zusammengeschlossen sind, und nur diejenigen Arbeitnehmer, die bei ihr versichert sind, verpflichten. Eine Erstreckung des Geltungsbereichs über diesen Personenkreis hinaus ergibt sich allerdings aus § 16 SGB VII. Von § 16 Abs. 1 werden erfasst, Leiharbeitnehmer (Arbeitgeber ist der Verleiher, § 133 Abs. 2), Mitarbeiter von Fremdfirmen (z. B. auf Grund eines Werk- oder Werklieferungsvertrages, auch eines Dienstvertrages).
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