SGB VII Erläuterungen: § 15 Unfallverhütungsvorschriften
§ 15 SGB VII ermächtigt die Berufsgenossenschaften und sonstige Unfallversicherungsträger (§ 114 SGB VII), Unfallverhütungsvorschriften in Form von autonomen Rechtssätzen zu erlassen. Das Arbeitsschutzgesetz berührt das System des Dualismus von staatlich geregeltem Arbeitsschutz- und autonomen Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger nicht. Dies wird in § 22 Abs. 2 ArbSchG ausdrücklich bestätigt. Wegen des Verfahrens zur Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften wird auf die Kennziffer 4702 Erl. 2.3 und wegen ihrer Gestaltung auf 4702 Erl. 2.2 verwiesen.
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