Auch das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kann ohne Kündigung des Arbeitgebers enden, so dass es hierfür einer Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX nicht bedarf. Dies gilt für die Beendigung seitens des Arbeitnehmers durch eigene Kündigung, sein Eingehen auf einen Aufhebungsvertrag und insbesondere für befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 620 Abs. 3 BGB i.V.m. § 15 TzBfG, die mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, enden.
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