Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Seine Entscheidung über die Zustimmung trifft das Integrationsamt nach freiem pflichtgemäßem Ermessen. Für bestimmte betriebsbedingte Kündigungen sowie Kündigungen, die für den schwerbehinderte Menschen nicht zum Arbeitsplatzverlust führen, stellt § 89 SGB IX hierzu eine Ausnahmeregelung dar.
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