Abs. 1 schreibt dem Integrationsamt vor, seine Entscheidung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung innerhalb von einem Monat, gerechnet vom Tage des Antragseingangs an, zu treffen. Der Gesetzgeber hat dabei die Form der Soll-Vorschrift gewählt, da Fälle nicht auszuschließen sind, bei denen eine Fristüberschreitung angebracht ist, um zu einer sachgerechten Entscheidung des Integrationsamtes zu kommen bzw. doch noch eine gütliche Einigung der Parteien gemäß § 87 Abs. 3 SGB IX zu erreichen.
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