Bei der Frist des § 86 SGB IX handelt es sich um eine Mindestkündigungstrist zum besonderen Schutze schwerbehinderter Arbeitnehmer. Mit ihr soll gewährleistet werden, dass ein schwerbehinderter Mensch, der durch Kündigung seinen Arbeitsplatz verliert bzw. einen anderen erhält (bei einer Änderungskündigung), ein Mindestmaß an Zeit erhält, um sich auf die veränderte Situation einzustellen, die sich gerade wegen seiner Behinderung als besonders schwierig darstellt, insbesondere was die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz betrifft.
Lieferung: 05/11Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.